über uns . Kunst im Verein . Satzung. |
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Satzung des “Dresdner Vereins Brühlsche Terrasse e.V.“ - gemeinnütziger Verein -
1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Zweck des Vereins 1.1. Der Dresdner Verein Brühlsche Terrasse e. V. hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Dresden, ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (AO) 1.2. Zweck des Vereins ist es, unter denkmalspflegerischen Gesichtspunkten die Stadtbefestigungsanlagen der Stadt Dresden ober- und unterirdisch, insbesondere die Brühlsche Terrasse:.
und damit die kulturhistorische Attraktivität der Landeshauptstadt Dresden zu erhöhen. Dabei arbeitet er mit den Ämtern für Denkmalspflege und für Archäologie des Landes und der Stadt, dem Stadtmuseum und weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen. 2. Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Verwendung der Mittel Mittel des Vereins dürfen nur entsprechend der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Vergütungsregelung Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 5. Mitglieder 5.1. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. 5.2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 16 Jahre werden, die die Satzung des Vereins anerkennt, aktiv am Vereinsleben teilnimmt und für die Erfüllung der Zwecke des Vereins tätig wird. 5.3. Fördernde Mitglieder können auch natürliche Personen sein, wenn sie den Vereinszweck wesentlich fördern. 5.4. Rechtsfähige Körperschaften können nur fördernde Mitglieder sein. 5.5. Ehrenmitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes ernannt. 5.6. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aufgrund eines schriftlich gestellten Antrages. 5.7. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 5.8. Bei Personen von 16 bis 18 Jahren ist die Mitgliedschaft an die Zustimmung der Erziehungsberechtigten gebunden. 5.9. Ordentliche und fördernde Mitglieder leisten jährlich oder halbjährlich einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen wird und von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist. Änderungen der Beitragshöhe sind von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. 5.10. Für Ehrenmitglieder entfällt die Beitragszahlung. 6. Mitgliedschaft, Beendigung 6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. 6.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. 6.3. Der Ausschluss und die Streichung eines Mitglieds aus dem Verein werden durch den Vorstand des Vereins beschlossen, wenn:
6.4. Der Ausschluss und die Streichung werden vom Vorsitzenden ausgesprochen. 6.5. Gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder können binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Streichung oder des Ausschlusses an den Vorstandsvorsitzenden des Vereins schriftlich die Behandlung vor der nächsten Vollversammlung beantragen. Die Entscheidung der Vollversammlung ist endgültig. 7. Mitgliederrechte 7.1. Die ordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft berechtigen zur Teilnahme an der Vollversammlung mit Antrags-, Aussprache- und Stimmrecht sowie dem Recht zur Wahl in den Vorstand des Vereins. 7.2. Die fördernde Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Vollversammlung mit Antrags- und Ausspracherecht, aber ohne Stimmrecht und ohne das Recht zur Wahl in den Vorstand des Vereins. 8. Organe des Vereins 8.1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 8.2. Der Verein wählt einen Vorstand, der aus bis zu sieben Mitgliedern besteht :
8.3. Der Vorstand leitet und organisiert die Arbeit des Vereins zwischen den Vollversammlungen entsprechend den Zielen der Satzung. 8.4. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können bis zu drei Vorstandsmitglieder durch Kooptierung von ordentlichen Mitgliedern ersetzt werden. Scheiden mehr als drei Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode vorzeitig aus dem Vorstand aus, sind Neuwahlen durch den Vorstand anzuberaumen. 8.5. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. 8.6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch den Schatzmeister und ein Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. 8.7. Der Vorstand wird von der Vollversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und amtiert bis zur Neuwahl. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. 8.8. Zur regelmäßigen Überprüfung der finanztechnischen Belange des Vereins während der Wahlperiode sind zwei Kassenprüfer durch die Vollversammlung zu wählen. Ihnen obliegt die Prüfung der eingehenden und verausgabten Finanzen des Vereins in regelmäßigen Abständen. Für die Entlastung des Schatzmeisters ist ein Kassenprüferbericht erforderlich. 8.9. Der Vorstand ist bevollmächtigt, auf Beanstandungen des Registergerichtes selbständig zu reagieren. 9.
Vollversammlung 9.1. Die Vollversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. 9.2. Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Vorstandsmitglied. 9.3. Die Aufgaben der ordentlichen Mitglieder sind:
9.4. Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse. 9.5. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. 9.6. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 9.7. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. 9.8. Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 9.9. Eine außerordentliche Vollversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens von 45% aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. 9.10. Der Vorstand kann eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. 10. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalenderjahr. 11. Auflösung des Vereins 11.1. Zum Zwecke der Auflösung des Vereins muss eine Vollversammlung einberufen werden. 11.2. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. 11.3. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Landesverein Sächsischer Heimatschutz e. V. „ mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Denkmalspflege in der Stadt Dresden zu verwenden. 12. Ordnungen Der Vorstand erlässt die Wahlordnung und weitere Ordnungen.
Vorstehende Satzung ersetzt die Satzung vom 19. Oktober 2007 Dresden, den 27. Oktober 2012
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